Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben, ist ein bedachtes Vorgehen zu wählen. Als erstes müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die zumeist sehr kurz gesetzten Fristen eingehalten werden. Nehmen Sie einen ersten und unverbindlichen Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall vorab einschätzen können.

Geben Sie die vorgefertigte strafbewerhrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig ab. Meistens ist diese Unterlassungserklärung mit erheblichen Nachteilen verbunden. Nach erfolgter Prüfung muss entschieden werden, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Soweit die Prüfung zu dem Ergbenis kommt, dass es empfehlenswert ist eine strafbewerhrte Unterlassungserklärung abzugeben, sollte diese in aller Regel modifiziert werden. Bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung ist darauf zu achten, dass die Besonderheiten des Einzelfalles beachtet werden und die Erklärung nicht unnötig weit gefasst wird. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie in Zukunft gegen den vereinbarten Verbotsbereich verstoßen und dadurch sehr hohe Geldstrafen (Vertragsstrafen) ausgelöst werden könnten.

Lassen Sie sich in jedem Fall kurz unverbindlich beraten und treffen sodann Ihre Entscheidung, wie Sie weiter verfahren werden.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder bei anderen Fragen und Problemen zum Thema Filesharing können Sie schnell und unverbindlich einen ersten telefonischen Beratungstermin unter +49 89 26 01 02 30 vereinbaren oder eine E-Mail an info@kanzlei-glockenbachviertel.de senden. In diesem Erstkontakt werden Sie auch über etwaige Kosten umfassend aufgeklärt.

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