Rechtsanwalt für Arbeitsrecht München – Was tun bei Kündigung?

Kündigung, Kündigungsschutzklage, Arbeitsgericht München

Was tun bei Kündigung?

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind besonders auf laufende Fristen zu achten. Eine nichteingehaltene Frist kann eine Kündigung unter verschiedenen Aspekten negativ beinflussen. Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, so muss er, soweit er sich gegen die Kündigung wehren möchte, innerhalb von spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung, das zuständige Arbeitsgericht anrufen, d.h. eine entsprechende Klage erheben. Da der Anwalt entsprechende Informationen einholen muss, ist es ratsam umgehend, nach Erhalt einer Kündigung einen Anwalt zu konsultieren.

Aber auch wenn der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will gilt ähnliches. Die Voraussetzungen einer möglichen Kündigung sind sauber zu prüfen und die entsprechenden Schritte einzuleiten. Auch hier gilt es, insbesondere im Rahmen einer außerordentlichen frsitlosen Kündigung, enge Ausschlussfristen zu beachten. Andernfalls drohen ausgesprochenen Kündigungen unwirksam zu sein und am Ende teuer zu werden. Gerade auf Arbeitgeberseite sollte im Vorfeld einer Kündigung ein Anwalt konsultiert werden.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, so wird das Arbeitsgericht regelmäßig angerufen, d.h. eine entsprechende Klage (i.d.R. Kündigungsschutzklage) erhoben. Das Arbeitsgericht München setzt dann umgehend einen sogenannten Gütetermin an. Nach § 61a Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) soll ein solcher Gütetermin innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden:

Arbeitsgerichtsgesetz
§ 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.
(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.

In der Praxis findet ein solcher Gütetermin tatsächlich kurzfristig, d.h. in der Regel innerhalbt von 4 Wochen statt.

Scheitert der Gütetermin, so läuft das Verfahren weiter in den Kammertermin. Bis zum Kammertermin vergeht regelmäßig deutlich mehr Zeit. Mit einer Verhandlung ist meistens nicht vor 3 bis 6 Monaten zu rechnen. In dieser Zeit können jedoch jederzeit weitere außergerichtliche Verhandlungen stattfinden. So ist auch jederzeit eine außergerichtliche Einigung, die sodann gem. § 278 Absatz 6 Zivilprozessordnung (ZPO) protokolliert werden kann, möglich. Auch so lassen sich arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung effektiv und interessengerecht durchsetzen.

Auch wenn das sogenannte Richterrecht aus rechtlicher Sicht regelmäßig nicht bindend ist, kommt diesem im Arbeitsrecht praktisch eine erhebliche Bedeutung zu. Daher ist es besonders wichtig, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei Problemen zu konsultieren. Dies insbesondere auch um die umfassende und aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Blick zu haben.

Bei Fragen und Problemen zum Thema Arbeitsrecht können Sie schnell und unverbindlich einen ersten telefonischen Beratungstermin unter +49 89 26 01 02 30 vereinbaren oder eine E-Mail an info@kanzlei-glockenbachviertel.de senden.