Abmahnung von IPPC Law – Rechtsanwalt Daniel Sebastian Berlin

IPPC LAW mahnt aktuell Pornofilme ab

Haben Sie eine Abmahnung von IPPC Law – Rechtsanwalt Daniel Sebastian Berlin erhalten? Hier erhalten Sie Soforthilfe. Leisen Sie keine Zahlungen ohne Prüfung: 08926010230 – Geben Sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab ohne sich vorher beraten zu lassen. Kontakrieren Sie uns jederzeit!

Die Kanzlei IPPC Law mahnt aktuell auf Grund von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing, z.B. über die Internettauschbörse Bittorrent, ab. Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Berlin beanstandet für Ihre Mandantin, die MG Premium Ltd., die widerrechtliche Verwertung geschützter Werke gem. §§ 94, 95, 19 a UrhG.

In ihrem Abmahnschreiben behauptet IPPC LAW im Falle der Täterschaft:

1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 97 I UrhG

2. Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 I UrhG

3. Anspruch auf Vernichtung der sich in dem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke gem. § 98 I UrhG

4. Anspruch auf Auskunft gemäß § 101 I UrhG

5. Anspruch auf Schadensersatz gem. § 97 II UrhG

6.  Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 97a III UrhG

Weiter behauptet die Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einen Anspruch auf Vorlage und Besichtigung nach § 101a UrhG, sowie einen Anspruch auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen gem. § 101b UrhG.

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden in der Folge aufgefordert, unter regelmäßig knapper Fristsetzung:

1. das schädigende Verhalten sofort abzustellen und die Datei nicht mehr über Bittorent anzubieten;

2. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung;

3. die vernichtung sämtlicher im Besitz befindlicher Vervielfältigungsstücke;

4. Auskunftsansprüche;

5. Aufwendungsersatz (Erstattung von Rechtsanwaltskosten)

Was tun? Sichern Sie Ihre Ansprüche

Lassen Sie die gesetzten Fristen in keinem Fall verstreichen, da dies zu erheblich höheren Kosten führen kann. Ggfs. beantragt die Kanzlei IPPC LAW den Erlass einer Einstweiligen Verfügung oder bestreitet das Hauptsacheverfahren. Erfüllen Sie jedoch die Ansprüche nicht, ohne sich zuvor anwaltlich beraten zu lassen. Insbesondere bei den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen ist Vorsicht geboten. Die geforderten Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst. Es ist zudem zu prüfen, ob eine solche im Einzelfall überhaupt abgegeben werden sollte. Eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet Sie, bei zukünftigen Verstößen empfindliche Vertragsstrafen zu zahlen.

Exkurs: nach der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse besteht die Vermutung der Täterschaft gegen den Anschlussinhaber. Dieser muss sich im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast von dieser Vermutung lösen. Ein pauschales Vorbringen, man habe den Anschluss nicht genutzt o.ä., reicht grds. nicht.

Was können wir für Sie tun?

Auf Grund langjähriger Erfahrungen können wir Ihnen helfen, eine schnelle, effiziente und wirtschaftliche Lösung für Sie zu finden. Kontaktieren Sie uns jederzeit.

UNVERBINDLICHE ANFRAGE

© 2015 RECHTSANWALT TIM ELLER | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ

logo-footer

FOLGEN SIE UNS AUF: