Was tun bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer München ?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten haben, sollten Sie umgehend den Ihnen gemachten Vorwurf der behaupteten Urheberrechtsverletzung durch illegales Teilen von Filmdateien und/oder Musikdateien prüfen lassen und die weitere Verteidigung mit einem Rechtsanwalt für Urheberrecht und Medienrecht abstimmen.

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München verschickt jährlich mehrere tausend Abmahnschreiben und versucht auf Grund etwaiger Urheberrechtsverletzungen entsprechende Schadensersatzforderungen und Aufwendungsersatz (Anwaltskosten) durchzusetzen. Neben den Zahlungsansprüchen wird zudem zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Unterlassungserklärung birgt hohe Folgerisiken. Die zu meist sehr knapp gesetzten Fristen (regelmäßig weniger als eine Woche) sollten in keinem Fall verstreichen. Eine kurzfristige Verteidigung gegen die geltend gemachten Zahlungsansprüche und Unterlassungsansprüche durch eine spezialisierte Kanzlei ist in jedem Fall geboten um sich gegen die erhobenen Ansprüche effektiv zu verteidigen.

Da es bis vor kurzen einen sogenannten fliegenden Gerichtsstand gab, wurden viele Urteile in Bezug auf Filesharing vor den Gerichten in Köln und München gesprochen. Diese beiden Gerichte sind in ihren Entscheidungen traditionell rechteinhaberfreundlich. Nach Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes ist die Rechtsprechung zunehmend auch durch andere Gerichte erfolgt. Leider lässt sich nach wie vor kaum eine einheitliche Rechtsprechungsentwicklung ablesen. Der Bundesgerichtshof (BGH), der durch seine Urteile letztlich für eine einheitliche Ausprägung der Rechtsprechung sorgt, hat sich bisher nur vereinzelt mit Problemen rund um das Filesharing befasst. Fraglich und weiter ungeklärt bleibt damit, wie weit die sogenannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers reicht. Die sekundäre Darlegungslast bildet regelmäßig den Dreh- und Angelpunkt der Verteidigung in Filesharingverfahren. Mit sekundärer Darlegungslast ist dabei folgendes gemeint: Der Rechteinhaber ermittelt in einem technischen Verfahren die IP-Adresse des Anschlusses, von dem eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung erfolgt sein soll. Per Gerichtsbeschluss ordnet der Provider sodann die IP-Adresse, die letztlich nur einen Zahlencode darstellt, dem tatsächlchen Anschlussinhaber zu. Damit steht die Identität und postalische Anschrift des Anschlussinhabers fest. Der Rechteinhaber des jeweiligen urheberrechtlich geschützten Werkes verschickt sodann ein Abmahnschreiben an den Anschlussinhaber. Es gilt somit eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Dies ist aber tatsächlich häufig nicht der Fall. Regelmäßig haben Dritte Personen auch Zugang zu dem Anschluss. Häufig kommt es vor, dass eine dritte Person (Familienmitglied, Bekannte, Freunde, Fremde etc.) ausschließlich für eine Rechtsverletzung in Frage kommen. Fraglich ist, ob und ggfs. in welchem Umfang der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter haftet. Hier muss der Anschlussinhaber im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast konkret einen alternativen Geschehensablauf darlegen. Hierfür ist die genaue Kenntnis der Rechtsprechung sowie des sonstigen juristischen Hintergrundes zu kennnen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder bei anderen Fragen und Problemen zum Thema Filesharing können Sie schnell und unverbindlich einen ersten telefonischen Beratungstermin unter +49 89 26 01 02 30 vereinbaren oder eine E-Mail an info@kanzlei-glockenbachviertel.de senden. In diesem Erstkontakt werden Sie auch über etwaige Kosten umfassend aufgeklärt.

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Die Kanzlei Waldorf Frommer in München vertritt seit längerem große und namenhafte Rechteinhaber. Einige dieser großen Firmen die Waldorf Frommer immer wieder vertritt sind die SONY Entertainment GmbH, Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH, Universal Music GmbH, Universum Film GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH & Co. KG, Warner Music Group Germany Holding GmbH u.a..

Waldorf Frommer mahnt insbesondere Wegen TV-Serien, Filmwerken und Musikwerken ab.

Der Aufbau der Abmahnschreiben folgt einem immer wiederkehrenden Muster und ändert sich erfahrungsgemäß nur leicht bei neuer Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen. Neben dem gemachten Vorwurf der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing und den bezifferten Schadensersatzforderungen und Aufwendungsersatz sind insbesondere die beiden Fristen zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Zahlungsfrist zentral. Diese Fristen sollten auf keinen Fall ungenutz verstreichen. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Forderungen umgehend gerichtlich durchgesetzt werden und hierdurch weitere hohe und letztlich vermeidbare Kosten entstehen.

Nehmen Sie in jedem Fall unser Angebot einer unverbindlichen Ersteinschätzung Ihres Falles an und kontaktieren Sie uns kostenlos:

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Weitere Informationen finden Sie in unserem Online-Handbuch Filesharing