Das Problem der Störerhaftung und das Politikum WLAN-Gesetz

WLAN-Gesetz – Störerhaftung wird abgeschafft

Politisch ist das WLAN-Gesetz und die sogenannte Störerhaftung scheinbar entschieden. Union und SPD haben, nach entsprechendem politischen Ringen, nunmehr den Weg für offene Hotspots geebnet.

Hintergrund ist die WLAN-Hotspotnutzung. WLAN-Hotspots dienen bereits in anderen Ländern, stärker als in Deutschland, dazu, ein breiter abgedecktes WLAN-Netzwerk in Städten zur Verfügung zu haben. Dies geschieht dadurch, dass private WLAN-Netze durch die Anschlussinhaber für teilweise unbekannte Nutzer geöffnet und von diesen unbekannten Nutzern frei genutzt werden können. Problematisch war bzw. ist die Freigabe vor allem dann, wenn über den Anschluss des WLAN-Netzes eine Urheberrechtsverletzung, z.B. durch Filesharing, begangen wurde. In diesen Fällen kommt oftmals eine Störerhaftung des Anschlussinhabers in Betracht, auch wenn dieser die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat oder von einer Verletzung durch Dritte keine Kenntnis hatte. Mehr zur Störerhaftung lesen Sie hier.

Der Weg zur Aufgabe der Störerhaftung war ein langer. Über entsprechende Neuregelungen des Telemediengesetzes (TMG) stritten die Koalitonsparteien sowie die beteiligten Ministerien intensiv. Das von Sigmar Gabriel (SPD) geführte Wirtschaftsministerium legte im September 2015 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Dieser Gesetzesentwurf wurde unter anderem deshalb scharf kritisiert, weil er an der Störerhaftung weiter festhalten wollte. Es folgten eine Vielzahl weiterer Verhandlungen. Am heutigen Mittwoch wurde dann die Vereinbarung laut, wonach auch private und nebengewerbliche Anbieter in den Genuss des Providerprivilegs kommen sollen. Auch private und nebengewerbliche Anbieter sollen als Acces-Provider gelten und nicht für etwaige Urheberrechtsverstöße unmittelbar haften. So soll auch keine Vorschaltseite („Lügenseite“) mehr erforderlich sein, d.h. kein Hinweis bzw. Disclaimer erfolgen, wonach der Nutzer ausdrücklich mitteilt, keine illegalen Nutzungen über den WLAN-Anschluss vorzunehmen. Offene WLAN-Hotspots werden damit einfacher möglich und Haftungsrisiken reduziert. Das Gesetz könnte bereits ab Herbst 2016 in Kraft treten, wenn die Änderungsanträge, was zu erwarten ist, kurzfristig im Parlament beschlossen werden.

Neben den Streitpunkten über die Störerhaftung wurde auch über Cloud-Anbieter und Sharing-Anbieter sowie Anbieter von Bewertungsplattformen gestritten. Auch wenn die betreffenden Regelungen vorerst aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurden, so muss und wird es hier weiteren Diskussionsbedarf für entsprechende Regelungen geben. Einerseits hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. vom 01.03.2016; Az.: VI ZR 34/15) zu dem Thema Bewertungsplattformen jüngst ein richtungsweisendes Urteil gesprochen, andererseits wird die kommende Datenschutzgrundverordnung (EU-DGVSO) etwaige Problem um Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgreifen. Mit der nunmehrigen Einigung zu dem Problem der Störerhaftung wollten die Koalitionen ein Signal zur Umsetzung ihrer „Digitalen Agenda“ setzen.

Dennoch bleibt fraglich, was mit künftigen Urheberrechtsverletzungen über WLAN-Anschlüsse geschehen wird. Auch wenn die Einschränkung der sehr weiten und bisweilen uferlosen Haftung geboten erscheinen mag, darf es auf der anderen Seite genau so wenig zu einer unbegrenzten Freiheit für Urheberrechtsverletzungen kommen. Nicht zuletzt aus diesem Grund dürfte die weitere praktische Entwicklung mit Spannung zu beobachten sein.

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